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   BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72   

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BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72 (https://dejure.org/1974,1932)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1974 - VII C 26.72 (https://dejure.org/1974,1932)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1974 - VII C 26.72 (https://dejure.org/1974,1932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - Zulässigkeit der Erhebung einer weiteren Straßenreinigungsgebühr - Gebührenpflichtige Benutzer der städtischen Straßenreinigungsanstalt im Sinne des Kommunalabgabenrechts - Verfassungskonforme Auslegung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Einen Verstoß gegen § 242 BGB könne die Klägerin der Beklagten nicht vorwerfen, weil die Klägerin jederzeit einen Zugang von ihrem Grundstück zur A. Straße hätte haben können, wenn sie dies gewollt und bei der Beklagten beantragt hätte; insofern liege der vorliegende Fall anders als der in der Entscheidung BVerwG VII C 16.69.

    Ein derartiger Ausnahmefall lag dem Urteil das Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Anliegers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Die dargelegte Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 (BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]), auf das sich das Berufungsgericht bezieht.
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    - Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.59 -, vgl. auch Urteil BVerwG VII C 46.72 vom 10. Mai 1974.
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Der Umstand, daß das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf dieses Vorbringen nicht ankam, hindert das Revisionsgericht nicht, diese zwischen den Beteiligten unstreitige Tatsache selbst zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 29, 127 [130]), so daß es einer Zurückverweisung der Sache nicht bedarf.
  • BVerwG, 17.07.1963 - V C 214.62
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964, 563] und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 61.66 - [Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin GG Nr. 1]).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • BVerwG, 16.12.1970 - VI C 61.66

    Rechtsstellung eines durch Gerichtsbeschluss wegen geschäftsmäßiger Besorgung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Im Sinne der §§ 133 Nr. 5 und 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [DÖV 1964, 563] und vom 16. Dezember 1970 - BVerwG VI C 61.66 - [Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin GG Nr. 1]).
  • BVerwG, 29.06.1972 - VII B 15.71

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung eines Grundstücksbesitzers zum

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Dieser in § 242 BGB niedergelegte und zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zählende Grundsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann revisibel, wenn er zur Ergänzung von Bundesrecht herangezogen wird (vgl. Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 23.68 - [Buchholz 418.03 Hebammen Nr. 7]; Beschluß des Senats vom 29. Juni 1972 - BVerwG VII B 15.71 - [DVBl. 1973, 373]).
  • BVerwG, 21.08.1970 - I C 23.68

    Zuordnung von § 14 Abs. 1 und 2 Hebammengesetz (HebG) zum Bundesrecht -

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Dieser in § 242 BGB niedergelegte und zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zählende Grundsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann revisibel, wenn er zur Ergänzung von Bundesrecht herangezogen wird (vgl. Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 23.68 - [Buchholz 418.03 Hebammen Nr. 7]; Beschluß des Senats vom 29. Juni 1972 - BVerwG VII B 15.71 - [DVBl. 1973, 373]).
  • BVerwG, 12.07.1962 - I C 141.59

    Streit um eine Zollauflage in Einkaufsermächtigungen der Bundesstelle - Folgen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72
    Darauf, ob die Klägerin dies für unzumutbar hält, kommt es nicht an (vgl. Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG I C 141.59 - [Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 4]).
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Der so bezeichnete Vorteil aus der Straßenreinigung für das Grundstück zerfällt in Niedersachsen nach dem Verständnis der Kammer in die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Inanspruchnahme der gereinigten Straße von dem Grundstück aus (insofern beitragsähnlich) und die Beseitigung der von dem Grundstück herrührenden Verschmutzung der Straße (insofern gebührenähnlich) und entspricht damit den zwei (über das bloße Angrenzen an die Straße hinausgehenden) alternativen Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer sachlichen Beziehung zwischen Grundstück und Straße im Sinne der zu Art. 3 Abs. 1 GG und Straßenreinigungsgebühren ergangenen Rechtsprechung aufgestellt worden sind ( BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 8 C 90/87 , Rn. 13, juris; Urteil vom 10.5.1974 VII C 26.72 , juris).

    Die erforderliche sachliche Beziehung kann aber - auch ohne Möglichkeit der Anlegung einer Zufahrt - vorliegen, wenn die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90/87 , Rn. 13, juris; Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 , BeckRS 31288929).

    Landesrecht, das eine Heranziehung von Grundstücken ohne eine solche sachliche Beziehung vorsieht, ist verfassungskonform auszulegen (BVerwG, Urteil vom 10.5.1974, a.a.O.).

    Das OVG Lüneburg hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls angeschlossen und formuliert in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass ein Anliegergrundstück (trotz der Benutzungsfiktion in § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG ) zur Straßenreinigungsgebühr (nur) dann nicht heranzuziehen ist, wenn es keinen Bezug zur Straße hat, weil es (1) keine Zufahrt und (2) keine Möglichkeit der Anlegung einer Zufahrt hat und (3) konkret keine mehr als nur völlig geringfügige Verschmutzung der Straße von ihm ausgeht bzw. ausgehen kann (Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15, Rn. 8, juris; Beschluss vom 1.10.2008 - 9 LA 205/07 , Leitsatz, Rn. 5, juris; Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 , Rn. 10, juris; st. Rspr.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90/87 , Rn. 13, juris; Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 , BeckRS 1974, 31288929).

    (2) Der Grund liegt in Anlehnung an das zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (9 LB 194/16, Rn. 22; entsprechend VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43: keine Abweichung zu Vorteilen bei Beiträgen; siehe auch bereits BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 - BeckRS 1974, 331288929; Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 42 Rn. 65 m.w.N.; so deutlich zum Hessischen Landesrecht Driehaus, KStZ 2008, 44, 46) allein im sich aus der Straßenreinigung ergebenden Vorteil.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 9 A 2119/12

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren bei Erschließung über ein eigenes

    So schon BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 26.72 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23, juris Rn. 20 ff.
  • VG München, 12.11.2009 - M 10 K 08.2677

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Eigentümern öffentlicher Straßen;

    Die Klägerin zu 1. ist trotz ihres Status als juristische Person des öffentlichen Rechts dem Anschluss- und Benutzungszwang der Straßenreinigungssatzung unterworfen (zu Bahngrundstücken vgl. BVerwG, Urteil v. 10.05.1974, VII C 26.72).

    In verfassungskonformer Auslegung des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG im Lichte des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf. ist jedoch für die Straßenreinigungs- beziehungsweise Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der anliegenden Grundstücke über das bloße Angrenzen hinaus eine vernünftige objektive Beziehung der Grundstücke zur Straße zu fordern (BVerwG, Urteil v. 10.05.1974, Az.: VII C 26.72, juris-Dok. Rn. 20).

    Ferner ist eine Straßenreinigungsgebührenpflicht der Anlieger auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist (BVerwG, Urteil v. 10.05.1974, Az.: VII C 26.72, juris-Dok. Rn. 22).

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12

    Straßenreinigungspflicht - Reinigungspflicht einer Straße;

    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass aus der Sicht der Beklagten nichts dagegen spreche, dass von dem Grundstück des Klägers Zugang zu dem Verbindungsweg etwa durch ein Gartentor genommen werde und es hierzu auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe (vgl. zu ähnlichen Konstellationen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1974 - VII C 26.72 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10.05.1974 - VII C 50.72 -, juris Rn. 30).

  • VG Bremen, 18.08.2016 - 5 K 1311/15

    Reinigungspflicht eines Anliegers - Anlieger; Reinigungspflicht

    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremStrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig wäre, da ihr der sachliche Bezug zum Grundstück fehle (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 - VII C 46.72, VII C 26.72, VII C 50.72; Urt. v. 11. März 1988 - 4 C 78.84, juris).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72

    Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei

    Wie der Senat durch Urteile vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 26.72 und BVerwG VII C 46.72 - für das niedersächsische und nordrhein-westfälische Straßenreinigungsrecht entschieden hat, wird eine die Gebührenpflicht der Anlieger rechtfertigende ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße allerdings grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet.
  • VG Saarlouis, 29.05.2018 - 3 L 2386/17

    Straßenreinigungsgebühren

    Die Landeshauptstadt A-Stadt hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 1 RS bestimmt, dass Gebührenschuldner u.a. der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist, was bei beiden Alternativen des § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG letztlich voraussetzt, dass die Antragsgegnerin zur Straßenreinigung verpflichtet ist und eine verkehrliche Beziehung zwischen dem herangezogenen Grundstück und der gereinigten Straße besteht(Vgl. insbesondere OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.1986 -2 R 391/85-, KStZ 1986, 13; vgl. auch Urteile des BVerwG vom 10.05.1974 - VII C 26/72, VII C 50/72 und VII C 46/72-, juris).
  • VG Braunschweig, 19.11.2007 - 8 A 61/06

    Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren; Begriff des Benutzers der

    Bei einem Anliegergrundstück fehlt im Übrigen die erforderliche "sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße", wenn weder die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eines Zugangs zur Straße besteht noch die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück zu bejahen ist ( BVerwG, Urt. vom 10.05.1974 - VII C 26.72 - Urt. vom 10.05.1974 - VII C 46.72 -, KStZ 1974, 216 sowie Urt. vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371, 372).
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